Schuldig im Sinne der Anklage?

Die Tat: Entwendung eines Blumentopfs in Tateinheit mit der Demontage desselben und Vernichtung des darin enthaltenen Grünzeugs.

Das Urteil: dem Angeklagten wird seine Unerfahrenheit und seine Aufrichtigkeit angerechnet. Er steht – äh – sitzt zu seiner Tat.

Ebenfalls positiv wird dem Angeklagten ein latenter Niedlichkeitsfaktor angerechnet, der eine automatische Unschuldsvermutung induziert.

Da das Grünzeugs ohnehin überflüssig war, ergeht Freispruch im Namen des Familiengerichts.

Die Sitzung ist geschlossen, wer holt den Staubsauger?